AGB

Furn Trade GmbH

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Angebote

sind freibleibend. Alle Aufträge und Abmachungen, auch wenn sie auf vorliegende Bedingungen keinen Bezug haben, bedürfen unserer schriftlichen Bestäti­gung. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwür digkeit des Kunden vorausgesetzt.

Bei der Vereinbarung werden die vorliegenden Be­dingungen Vertragsinhalt, auch dann, wenn der Käu­fer auf seine Einkaufcbedingungen hingewiesen hat. Ein ausdrücklicher Widerspruch gegen derartige Ein­kaufsbedingungen ist daher nicht erforderlich.

2. Preise

verstehen sich ab lager (BRD), sofern nichts anderes vereinbart.

Etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Fracht­vergütungen, kommen bei gerichtlichen oder außer­gerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs, bei Zahlungsverzug über 2 Monate und bei gerichtlicher Betreibung in Wegfall.

3. Lieferzeit

Die von uns genannten Lieferzeiten und -termine sind unverbindlich. Für Lagerware wird Zwischenverkauf ausdrücklich vorbehalten.

Fälle höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht ver­schuldete Unfälle, insbesondere Verkehrs- und Be­triebsstörungen, Ausstände und Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen und dergleichen, entbinden uns von der Lieferverpflichtung. Die Abnahmeverpflichtung des Käufers bleibt unverändert.

4. Lieferungsverzug

Sind Lieferfristen vereinbart und ist die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit erfolgt, so muss uns der Käu­fer 6 Wochen als angemessene Nachfrist bewilligen. Die Nachfrist beginnt mit Eingang der Liefermahnung, diese muss mit eingeschriebenem Brief erfolgen. Wei­tergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadens­ersatz oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlos­sen.

5. Bei einem Kauf auf Abruf

Ohne Zeitbestimmung oder Abruf nach Bedarf hat der Käufer die gesamte Menge binnen 2 Wochen vom Tage der Bestätigung des Auftrags abzurufen. Es wer­den unsere zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

6. Zahlung

hat, wenn nicht anders vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen oder innerhalb von 30Tagen ab Rechnungsdatum nach Vereinbarung.

Kundenwechsel und Eigenakzepte die ordnungsge­mäß verstempelt sein müssen, werden nur unter Vor­behalt der Diskontierungsmöglichkeit und gegen Vergütung der Diskontspesen angenommen. Bei Ziel­überschreitung erfolgt Berechnung von Verzugszinsen vom Fälligkeitstage ab in Höhe von uns banküblich berechneten Kontokorrentzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche Rechnungsbe­träge sofortfällig, auch wenn das eingeräumte Zahlungs­ziel noch nicht abgelaufen ist. Bei Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

7. Der Versand

erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Zusendung vereinbart worden ist.

8. Mängelrügen

müssen unverzüglich unter genauer Angabe erhoben werden und innerhalb von spätestens 10Tagen nach Empfang der Ware durch Einschreibebrief beim Lieferanten eingehen. Im anderen Falle gilt die Unter­schrift auf dem Lieferschein als Bestätigung des ein­wandfreien Zustandes der Ware. Rücksendungen, Abzüge oder Einbehaltung des Kaufpreises sind nicht statthaft. Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Werden die Mangelrügen vom Lieferanten als berechtigt aner­kannt oder gerichtlich als begründet festgestellt, so hat der Lieferant die Wahl, entweder die mangelhafte Ware zurückzufordern und nachzubessern oder dem Käufer gegen Rückgabe der beanstandeten Ware ein Ersatzstück zu liefern oder dem Käufereinen dem Mangel entsprechenden Nachlasszu gewähren.

Werden Nachbesserungen durch den Käufer vorge­nommen oder aufgrund von Mängeln Nachlässe gewährt, geschieht dies auf Rechnung des Käufers.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Scha­denersatz oder entgangenen Gewinn, sind ausge­schlossen. Dies gilt auch für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen.

Mängelrügen haben auf die Erfüllung der Zahlungs­verpflichtungen innerhalb des vereinbarten Zahlungs­ziels keinen Einfluss.

9. Kreditschutz

Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kredit­würdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder werden solche vor Vertragsschlussvorhandene Umstände erst nachträglich bekannt, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Bezahlung verlangen. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt durch die Aus­kunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne das die Vorlage der Auskunft vom Käufer gefordert werden kann.

Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechsel­beteiligten, so können wir unter Rückgabe des Wech­sels sofortige Bezahlung verlangen. Soweit uns bei völliger oderteilweiser Nichterfüllung des Vertrages ein Schadenersatzanspruch gegen den, Besteller zusteht, kann dieser mindestens in Höhe von 25% des auf die nicht gelieferte Ware gefallenen Kaufpreises geltend gemacht werden.

10. Eigentumsvorbehalt

Wir liefern unsere Waren nur unter Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, dass sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehende Forderungen, die von uns gelieferte Ware unser Eigen­tum bleibt. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Solange im Bestehen eines Schuldsaldos aus der Geschäftsver­bindung der Käufer noch Waren aus früheren Liefer­ungen von uns in Besitz hat, ist hiermit die Ware uns zur Sicherheit des bestehenden Schuldsaldos über­eignet, auch wenn diese Ware bereits voll bezahlt war. Es wird hiermit schon jetzt im Voraus vereinbart, dass in solchem Falle die Übereignung dadurch ersetzt wird, dass ein Vertragsverhältnis vereinbart wird, kraft dessen der Verkäufer die Ware nur noch als Verwahrer besitzt.

Unser Eigentumsvorbehalt erlischt an den vorhande­nen, wenn auch im Einzelnen bezahlten Waren sogar dann nicht, wenn lediglich zwischenzeitlich das lau­fende Konto ausgeglichen war, ohne dass damit auch die Geschäftsbeziehung zu uns beendet wurde.

Der vorgenannte Eigentumsvorbehalt geht auch so lange nicht unter, wie bei Hereinnahmen von Wech sein und Schecks, die aus der Nichteinlösung dieser Papiere sich ergebenden Forderungen unseres Hau­ses nicht eingelöst sind.

Der Käufer ist verpflichtet

1. Die Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern.

2. Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware seitens Dritter uns sofort anzuzeigen.

3. Über die Ware nur im Rahmen des ordnungsge­mäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen, sie also insbe­sondere nicht zu verpfänden, noch zur Sicherheit zu übereignen.

4. Verfügt der Käufer über die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr, so gehen sämtliche Forderungen aus dieser Verfügung an unsere Firma über (verlän­gerter Eigentumsvorbehalt). Sofern wir die Ware auf­grund der Eigentumsvorbehaltsklausel zurücknehmen müssen, ist der Käufer zur spesenfreien, frankierten Rückgabe verpflichtet und haftet für Minderwert und entgangenen Gewinn mindestens 25% vom Rechnungswert vor Abzug von Rabatten bewertet. Der Mindestwert der zurückgenommenen Ware wird bestimmt durch die Veräußerung an Dritte bzw. bei Rücknahmen in das lager des Lieferanten durch die Bewertung des Lieferanten.

11. Ausland

Für die Regelung sämtlicher Rechtsbeziehungen zu unseren Bestellungen und Vertragspartnern gilt aus­schließlich das deutsche Recht. Insofern besteht zwischen den beiden Parteien ausdrückliche Einigkeit. Bei Zahlungsverzugseintritt nach Fälligkeit und schrift­licher Mahnung hat der Auslandskunde auch die Kosten

a) unseres deutschen Rechtsanwaltes

b) des am Kundenwohnort zugelassenen Rechtsanwaltes

c) des angerufenen Gerichts

im außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnver­fahren, im streitigen Zivilverfahren und in der Zwangs­vollstreckung zu tragen.

12. Mündliche Nebenabreden

Alle Absprachen und Nebenabreden, insbesondere solche, die mit unseren Vertretern getroffen wurden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

13. Teilunwirksamkeit

Die obigen Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im vollen Umfang erhalten.

14. Erfüllungsort

für Lieferung und Zahlung ist Bünde, Gericht­stand ist für beide Teile das Amtsgericht Bünde.

Landgericht ist Bielefeld.